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BGH Urteil v. - IX ZR 11/12

Gesetze: § 133 Abs 1 InsO, § 387 BGB, § 675o BGB

(Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Leistungsmittler; Kenntnis der Schuldnerbank von der Zahlungsunfähigkeit als Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz) 

Leitsatz

1. Die Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler setzt nicht die Anfechtbarkeit der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger voraus.

2. Die für die Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber seiner kontoführenden Bank als Leistungsmittlerin erforderliche Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt nicht allein deshalb vor, weil die Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 455 Nr. 9
DB 2013 S. 7 Nr. 8
DB 2013 S. 7 Nr. 8
DStR 2013 S. 13 Nr. 11
WM 2013 S. 361 Nr. 8
ZIP 2013 S. 371 Nr. 8
ZIP 2013 S. 5 Nr. 7
YAAAE-29780

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