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BGH Urteil v. - VII ZR 122/12

Gesetze: § 133 BGB, § 29e WasG BE

Zustandekommen eines Abwasserentsorgungsvertrages zwischen den Berliner Wasserbetrieben und einem Grundstückseigentümer

Leitsatz

Zwischen den Berliner Wasserbetrieben und einem Grundstückseigentümer kommt kein Abwasserentsorgungsvertrag allein dadurch zustande, dass die Pächter des Grundstücks als Nutzungsberechtigte Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern durch einen Fachbetrieb haben abfahren lassen und an einer von den Berliner Wasserbetrieben bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAE-29784

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