Gesetze: § 95 Abs 2 S 1 SGB 5, § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 95a Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 25 S 1 Ärzte-ZV vom , Art 12 Abs 1 GG
Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Würdigung einer Verhaltensänderung im Wiederzulassungsverfahren - Auswirkungen einer Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses
Leitsatz
Die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beurteilt sich ausnahmslos nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Später liegende Umstände - wie eine Verhaltensänderung - sind in einem Verfahren auf Wiederzulassung zu würdigen (Änderung der ständigen Rechtsprechung).