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BSG Urteil v. - B 6 KA 49/11 R

Gesetze: § 95 Abs 2 S 1 SGB 5, § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 95a Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 25 S 1 Ärzte-ZV vom , Art 12 Abs 1 GG

Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Würdigung einer Verhaltensänderung im Wiederzulassungsverfahren - Auswirkungen einer Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses

Leitsatz

Die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beurteilt sich ausnahmslos nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

Später liegende Umstände - wie eine Verhaltensänderung - sind in einem Verfahren auf Wiederzulassung zu würdigen (Änderung der ständigen Rechtsprechung).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:171012UB6KA4911R0

Fundstelle(n):
HAAAE-29790

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