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BVerwG Urteil v. - 7 C 10/10

Gesetze: Art 3 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 9 EGRL 87/2003, Art 10 EGRL 87/2003, Art 11 EGRL 87/2003, Anh III Nr 5 EGRL 87/2003, § 4 Abs 4 ZuG 2007, § 8 Abs 1 ZuG 2007, § 11 Abs 2 ZuG 2007, § 4 Abs 3 ZuG 2012, § 8 Abs 2 ZuG 2012, § 8 Abs 1 ZuG 2012, § 7 Abs 1 ZuG 2012, § 19 ZuG 2012, § 20 ZuG 2012, § 6 Abs 1aF TEHG

Zuteilung von Emissionsberechtigungen; Kürzung der Zuteilung; Fehlen eines Braunkohle-Benchmarks; Grundrechte der Energieanlagenbetreiber; Kapazitätserweiterung

Leitsatz

1. Ein Anspruch auf Zuteilung unentgeltlicher Emissionsberechtigungen in Höhe von 90 % des Bedarfs einer dem Stand der Technik entsprechend geführten Anlage lässt sich der Emissionshandelsrichtlinie nicht entnehmen.

2. Einnahmen des Staates aus der Veräußerung von Emissionsberechtigungen sind finanzverfassungsrechtlich gerechtfertigt durch die Abschöpfung des Sondervorteils, der sich mit der Zuteilung von Emissionsberechtigungen verbindet.

3. Die Kürzungsregelungen des Zuteilungsgesetzes 2012 und das Fehlen eines brennstoffbezogenen Braunkohle-Benchmarks verletzen den Betreiber einer braunkohlegeführten Energieanlage nicht in seinen Grundrechten.

4. Aus § 8 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007 kann auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes kein privilegierender, periodenübergreifender Zuteilungsanspruch hergeleitet werden, wonach für neuere Bestandsanlagen bzw. Kapazitätserweiterungen auch in der zweiten Zuteilungsperiode den Zuteilungsanspruch belastende Kürzungsregelungen entfallen.

5. Sowohl die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Kapazitätserweiterung einer Energieanlage wie auch der Abzug deren Produktionsmenge zur Errechnung der auf die Bestandsanlage entfallenden Berechtigungen bestimmt sich nach dem Standardauslastungsfaktor gemäß § 8 Abs. 1 ZuG 2012.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAE-29800

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