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BVerwG Urteil v. - 2 C 44/11

Gesetze: § 47 BBesG, § 20 Abs 2 EZulV vom , § 20 Abs 5 S 3 EZulV vom

Voraussetzungen der Zulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 der Erschwerniszulagenverordnung; Beamte des Bundeseisenbahnvermögens

Leitsatz

1. Die Gewährung der Schichtzulage für ständigen Schichtdienst nach § 20 Abs. 5 Satz 3 EZulV setzt nicht voraus, dass der Schichtdienst auch in die Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr fällt.

2. Der Bedeutungsgehalt der Begriffe "ständiger Schichtdienst" und "Zeitspanne" im Sinne von § 20 Abs. 5 EZulV bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 EZulV.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAE-29822

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