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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 22 R 1117/10

Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Erhebung von Pflichtbeiträgen zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. April 2002 bzw. vom 01. Mai 2004 bis 30. November 2005 in Höhe von insgesamt 4.300,93 Euro sowie gegen die Erhebung von Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung zum 01. Januar 2009. Außerdem begehrt er von der Beigeladenen, ihm 4.393 Euro zu erstatten und die seit dem 01. November 2007 einbehaltenen Beiträge zu ersetzen.

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Fundstelle(n):
SAAAE-29983

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