Materielle Rechtsfehler der Familienkasse bei der Kindergeldfestsetzung berechtigen zu keiner rückwirkenden Aufhebung des Kindergeldbescheids
Leitsatz
1. § 70 Abs. 4 EStG rechtfertigt eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheids nur, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte und Bezüge des Kindes entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr erhöht oder vermindert haben. 2. Die Korrekturmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG ist erforderlich, weil das Kindergeld im Laufe des Kalenderjahres monatlich gezahlt wird, ein Anspruch darauf aber grundsätzlich nur dann besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. 3. Eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG kommt nicht in Betracht, wenn sich hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge keine tatsächlichen Änderungen gegenüber der Annahme in der Prognose ergeben haben. Insbesondere Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge fallen nicht unter § 70 Abs. 4 EStG. 4. Auch materielle Fehler der Familienkasse berechtigen nicht zu einer Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG, weil dies dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen würde. 5. Die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass "das Ereignis" erst nachträglich eingetreten und bekannt geworden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 555 Nr. 4 HFR 2013 S. 315 Nr. 4 YAAAE-30132