Kein Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung bei unvollständigem Belegnachweis
Leitsatz
1. Der Unternehmer kann die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen, wenn er die bestehenden Nachweispflichten erfüllt. Kommt er den Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die er nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen; trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. 2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Beförderungsfälle, sondern auch für Versendungsfälle. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein. Bei einer Versendung durch einen selbständigen Beauftragten ist der Belegnachweis nach § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Spediteurbescheinigung oder eine Versandbestätigung des Lieferers zu führen. 4. Der Belegnachweis wird nicht erbracht durch den auf der Rechnung befindlichen Vermerk "VAT @ zero for export", denn ihm lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung - und nicht etwa um eine Lieferung aus einem Drittland oder um eine Lieferung in ein Drittland - handelt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 596 Nr. 4 HFR 2013 S. 336 Nr. 4 PStR 2013 S. 172 Nr. 7 UVR 2013 S. 103 Nr. 4 IAAAE-30133