Keine Anwendung der sog. Ein-Prozent-Regel bei Nutzungsrecht an geleasten Kfz mit weniger als 50 v.H. eigenbetrieblicher Nutzung und ohne wirtschaftliches Eigentum in Wirtschaftsjahren die bis zum geendet haben
Leitsatz
1. Grundvoraussetzung der (Nutzungs-)Entnahme eines Wirtschaftsguts ist dessen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erfordert, dass das Wirtschaftsgut dem Betriebsinhaber zuzurechnen ist, d.h. bei materiellen Wirtschaftsgütern, dass er darüber als zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer verfügen kann. 2. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG regelt weder die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht Betriebsvermögen ist, noch die Privatnutzung von Wirtschaftsgütern, die keine Kraftfahrzeuge sind, wie etwa ein Recht zur Nutzung eines (fremden, überwiegend nicht betrieblich genutzten) Kraftfahrzeugs. 3. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der Fassung, die für bis endende Wirtschaftsjahre galt, auf Leasingfahrzeuge mit weniger als 50 % eigenbetrieblicher Nutzung und ohne wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers in vor 2006 beginnenden Wirtschaftsjahren kommt nicht in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 527 Nr. 4 EStB 2013 S. 92 Nr. 3 HFR 2013 S. 292 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2013 S. 818 StBW 2013 S. 197 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2013 S. 228 NAAAE-30140