Gesetze: VO (EG)
Nr. 800/1999 VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 20 Abs.
4VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 52MOG §
11
Rückforderung von aufgrund gefälschter Einfuhrnachweise gewährter
Ausfuhrerstattung
Leitsatz
1. In einem Rückforderungsverfahren
trägt zwar grundsätzlich derjenige die Feststellungslast, der eine Rückzahlung
verlangt. § 11 MOG erlegt jedoch die Feststellungslast auch nach Empfang einer
Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der
Gewährung folgt, dem Ausführer auf, soweit nicht der Verantwortungsbereich des
HZA betroffen ist. In dessen Verantwortungsbereich fällt nicht, dass diesem
nicht aufgrund betrügerischer Machenschaften des Ausführers oder seiner
Geschäftspartner, für deren Auswahl und Tun jener verantwortlich ist,
gefälschte Einfuhrnachweise vorgelegt werden oder dass Fälschungen sogleich
erkannt werden.
2. Ein Ausführer, der der Behörde
gefälschte Dokumente vorgelegt hat, um von ihr Ausfuhrerstattung zu erhalten,
wird vom Gemeinschaftsrecht gegenüber einer Rückforderung nicht dadurch
geschützt, dass die Erstattung nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 20
Abs. 4 VO Nr. 800/1999 zurückgefordert werden kann. Art. 20 Abs. 4 VO
Nr. 800/1999 ist keine die Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung
abschließend regelnde und deshalb Art. 52 VO Nr. 800/1999 verdrängende
Vorschrift.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 675 Nr. 4 BFH/PR 2013 S. 174 Nr. 5 DB 2013 S. 7 Nr. 8 DB 2013 S. 7 Nr. 8 DStR 2013 S. 11 Nr. 8 DStRE 2013 S. 494 Nr. 8 HFR 2013 S. 286 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2013 S. 582 StB 2013 S. 102 Nr. 4 StBW 2013 S. 197 Nr. 5 WAAAE-30150