Vorsteuerabzug beim Übergang der Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger, der nach Art. 21 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rats vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage i. d.
F. der Richtlinien 91/680/EWG des Rats vom zur Ergänzung des
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im
Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen und 92/111/EWG des Rats vom 14.
12. 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von
Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer als Empfänger einer
Dienstleistung die darauf entfallende Mehrwertsteuer schuldet, braucht für die
Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts keine nach Art. 22 Abs. 3 der Sechsten
Richtlinie ausgestellte Rechnung zu besitzen.