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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 362/10

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 3, GrEStG § 1 Abs. 2a, BGB § 119

Teilweise Aufhebung einer Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 GrEStG als Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Leitsatz

Entsprechend dem zu § 1 Abs. 2a GrEStG ergangenen , BFH/NV 2012, 1390) kann die teilweise Aufhebung eines die Übertragung von GmbH-Anteilen beinhaltenden und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllenden Vertrages als Rückgängigmachung i. S. d. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG angesehen werden, wenn durch die Rückübertragung der Geschäftsanteile die 95 % Beteiligungsschwelle nicht mehr erreicht wird. Nicht erforderlich ist, dass das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile begründet hat, in vollem Umfang rückgängig gemacht wird.

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Fundstelle(n):
FAAAE-30403

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