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BGH Urteil v. - I ZR 40/11

Gesetze: § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 1 UKlaG, § 73 Abs 1 S 1 Nr 1a AMG, § 2 ApoG, § 11a ApoG, § 3 Abs 4 ApoBetrO, § 4 Abs 4 S 2 ApoBetrO, § 17 Abs 2a S 1 Nr 7 ApoBetrO, § 20 Abs 1 ApoBetrO, § 307 Abs 1 S 2 BGB, Art 3 EGV 593/2008, Art 6 Abs 2 S 1 EGV 593/2008, Art 6 Abs 2 S 2 EGV 593/2008, Art 28 EGV 593/2008, Art 29 EGV 593/2008, Art 29 Abs 1 BGBEG

Wettbewerbsverstöße einer ausländischen Internet-Versandapotheke: Pharmazeutische Kundenberatung über eine entgeltliche Telefon-Hotline; Inhaltskontrolle für eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Delegierung von Bestellannahme und pharmazeutischer Kundenberatung über eine Dienstleistungstelefonnummer auf eine Drittfirma ohne Apothekenbetriebserlaubnis - Pharmazeutische Beratung über Call-Center

Leitsatz

Pharmazeutische Beratung über Call-Center

1. Ein Apotheker darf zur pharmazeutischen Beratung seiner Kunden keine Telefon-Hotline zur Verfügung stellen, die nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden kann.

2. Eine von einer ausländischen Versandapotheke gegenüber Kunden in Deutschland unter der Überschrift "Anwendbares Recht/Gerichtsstand" verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das Recht des Staates gilt, in dem die Versandapotheke ihren Sitz hat, benachteiligt die Kunden in Deutschland unangemessen.

3. Eine ausländische Versandapotheke ist nicht gehindert, Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln an die Kunden stehen, auch dann im Inland durch von ihr beauftragte Unternehmen ausführen zu lassen oder selbst auszuführen, wenn sie hier über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügt.

4. Eine ausländische Versandapotheke darf Anrufe von Kunden im Inland, die Arzneimittel bestellen oder pharmazeutisch beraten werden wollen, nicht über eine Dienstleistungstelefonnummer von einer Drittfirma entgegennehmen und bearbeiten lassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 8 Nr. 10
RIW 2013 S. 309 Nr. 5
CAAAE-30456

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