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BGH Urteil v. - VII ZR 128/12

Gesetze: § 253 ZPO

Auslegung der Klage: Beklagteneigenschaft bei tatsächlich gewolltem Vorgehen gegen eine mit der Beklagten namensähnliche juristische Person

Leitsatz

Zur Auslegung, wer Beklagte eines Rechtsstreits ist, wenn als Beklagte eine existierende juristische Person formal korrekt bezeichnet worden ist, der Kläger aber geltend macht, tatsächlich habe er eine andere, ebenfalls existierende juristische Person ähnlichen Namens mit gleicher Anschrift in Anspruch nehmen wollen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2013 S. 394 Nr. 7
ZIP 2013 S. 647 Nr. 13
GAAAE-30498

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