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BVerwG Beschluss v. - 2 B 90/11

Gesetze: EGRL 73/2002, EWGRL 207/76, § 85 Abs 4 S 2 BeamtVG, § 14 Abs 1 S 1aF BeamtVG, § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG, § 51 Abs 5 VwVfG

Ruhegehalt; Festsetzung des Ruhegehaltssatzes ohne Versorgungsabschlag; Wiederaufgreifensantrag auf Neufestsetzung; Anwendungsvorrang des Unionsrechts

Leitsatz

Nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 76/207/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG am war ein unanfechtbar festgesetzter Ruhegehaltssatz wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ohne den Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung neu festzusetzen.

Fundstelle(n):
BAAAE-30585

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