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BGH Urteil v. - I ZR 230/11

Gesetze: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 4 Nr 11 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 LFGB, § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 LFGB, § 2 Min/TafelWV, § 3 Min/TafelWV, § 4 Min/TafelWV, § 5 Min/TafelWV, § 6 Min/TafelWV, § 7 Min/TafelWV, § 8 Min/TafelWV, § 3 Abs 1 Nr 1 LMKV, § 4 LMKV, § 1 Abs 2 Nr 2 ÖkoKennzG

Wettbewerbsrecht: Streitgegenstand der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage; irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit bei Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser"; Verbot des Nachmachens des Öko-Kennzeichens als Marktverhaltensregelung - Biomineralwasser

Leitsatz

Biomineralwasser

1. Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern. Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Umfeld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll (Aufgabe von , GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom , I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II).

Dem Kläger steht es aber frei, mehrere in einer konkreten Verletzungsform oder mit der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung verwirklichte Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung jeweils gesondert anzugreifen.

2. Die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ stellt keine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, wenn sich das fragliche Mineralwasser von anderen Mineralwässern dadurch abhebt, dass der Anteil an Rückständen und Schadstoffen besonders niedrig ist. Der Verkehr erwartet von einem unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ vertriebenen Mineralwasser auch nicht, dass es sich um eine staatlich verliehene und überprüfte Zertifizierung handelt.

3. Das Gebot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser diese Verkehrsbezeichnung anzugeben, steht der zusätzlichen Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ nicht entgegen.

4. Das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG, ein Erzeugnis mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten, zu Fehlvorstellung verleitenden Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2382 Nr. 39
WM 2013 S. 1373 Nr. 29
wistra 2012 S. 4 Nr. 11
LAAAE-30586

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