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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2221.1.1-10/24 St 32

Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

  1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2008 – 2013 in BStBl 2008 I S. 1034, 2009 I S. 1511, 2011 I S. 41, 2012 I S. 55, 2013 I S. 85).

    Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
    VZ
    Einzelperson
    Altenteilerehepaar
    Verpflegung
    Heizung Beleuchtung andere NK
    gesamt
    Verpflegung
    Heizung Beleuchtung andere NK
    gesamt
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR
    2008
    2.460
    547
    3.007
    4.920
    1.094
    6.014
    2009
    2.520
    560
    3.080
    5.040
    1.120
    6.160
    2010
    2.580
    574
    3.154
    5.160
    1.148
    6.308
    2011
    2.604
    580
    3.184
    5.208
    1.160
    6.368
    2012
    2.628
    585
    3.213
    5.256
    1.170
    6.426
    2013
    2.688
    598
    3.286
    5.376
    1.196
    6.572

    (Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV, § 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.)

    Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.

  2. Bei Hofübergaben ...BStBl I S. 922

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