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BFH Beschluss v. - I R 42/11

Gesetze: GewStG § 3 Nr. 23, GewStG § 8 Nr. 4, GewStG § 9 Nr. 2b, GewStG § 3 Nr. 20 Buchstabe c, KStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Aktivierung der ertragsabhängigen Geschäftsführungsvergütung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA in dem Jahr, für das er die Vergütung bezieht; keine Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG; Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer

Leitsatz

1. Auch der ergebnisabhängige Teil der Geschäftsführungsvergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin (hier: eine AG) einer KGaA ist bereits in dem Jahr als Ertrag zu berücksichtigen, für das die Vergütung geleistet wird.
2. Bei der persönlich haftenden Gesellschafterin einer KGaA ist die Summe des Gewinns aus Gewerbebetrieb und der Hinzurechnungen auch dann nicht nach § 9 Nr. 2b GewStG 1999 um die von der KGaA bezogenen Geschäftsführungsvergütungen zu kürzen, wenn die KGaA von der Gewerbesteuer befreit ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 589 Nr. 4
GmbH-StB 2013 S. 172 Nr. 6
GmbHR 2013 S. 384 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2013 S. 228
MAAAE-30619

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