Voraussetzung für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte
Leitsatz
1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kann nur eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb. 2. Ein Berufsfortbildungswerk erfüllt nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Unerheblich ist, ob ein Auszubildender dort berufspraktische oder theoretische Teile seiner Ausbildung absolviert.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 517 Nr. 4 DStZ 2013 S. 255 Nr. 8 CAAAE-30631