Festsetzung eines Verspätungszuschlags für Feststellungserklärung einer GbR
Leitsatz
1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Feststellungserklärung einer Personengesellschaft gegen eine in § 34 AO genannte Person oder gegen einen Empfangsbevollmächtigten i.S. des § 183 AO ist in der Regel ermessensfehlerfrei. 2. Bei verspätet abgegebenen Erklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen können zur Schätzung der steuerlichen Auswirkungen (§ 152 Abs. 4 AO) die von der Rechtsprechung entwickelten Richtwerte für die Streitwertbemessung bei gesonderten Feststellungen herangezogen werden. 3. Die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt grundsätzlich voraus, dass das Finanzamt alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich und abschließend genannten Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt. Diese Beurteilungsmerkmale sind auch grundsätzlich gleichwertig.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 502 Nr. 4 DStZ 2013 S. 253 Nr. 8 HFR 2013 S. 472 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2013 S. 594 GAAAE-30634