In einem Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Anerkennung jedenfalls die Hauptpflichten des Mietvertrages wie die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch sowie die Entrichtung der vereinbarten Miete klar und eindeutig vereinbart und entsprechend durchgeführt worden sein. Ist die im Vertrag angegebene Miethöhe mit dem handschriftlichen Zusatz "vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt" versehen, hält der Mietvertrag dem sog. Fremdvergleich nicht stand.
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Fundstelle(n): DStZ 2012 S. 749 Nr. 21 EStB 2013 S. 137 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2013 S. 819 StBW 2013 S. 246 Nr. 6 UAAAE-30638