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BAG Urteil v. - 6 AZR 339/11

Gesetze: § 4 Abs 1 DSG NW 2000, § 29 Abs 1 DSG NW 2000, § 53 BZRG, § 138 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 612a BGB

Fragerecht des Arbeitgebers nach erledigtem Ermittlungsverfahren - Erforderlichkeit - sittenwidrige Kündigung

Leitsatz

An der Informationsbeschaffung durch die unspezifizierte Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren an den Stellenbewerber besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des potenziellen Arbeitgebers. Eine solche Frage ist damit im Regelfall nicht erforderlich iSv. § 29 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW (juris: DSG NW 2000). Das ergibt sich aus den Wertentscheidungen des § 53 BZRG. Eine allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung einer solchen Frage gestützte Kündigung verstößt deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Ausdruck kommt, und ist nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 3007 Nr. 48
BB 2013 S. 563 Nr. 10
DB 2012 S. 20 Nr. 47
DB 2013 S. 584 Nr. 11
DStR 2012 S. 12 Nr. 48
GmbHR 2012 S. 337 Nr. 24
NJW 2013 S. 8 Nr. 11
NZA 2012 S. 8 Nr. 22
XAAAE-30864

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