Bestehen im Kalenderjahr mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber, sind diese bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie unmittelbar aneinander anschließen. Eine Kürzung der Jahressonderzahlung um je ein Zwölftel nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L kommt für solche Monate nicht in Betracht, in denen ein Entgeltanspruch oder ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L aus einem früheren Arbeitsverhältnis bestand.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 52 Nr. 1 BB 2013 S. 627 Nr. 11 DB 2012 S. 19 Nr. 51 DB 2013 S. 8 Nr. 11 NJW 2013 S. 8 Nr. 15 SAAAE-30870