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BAG Urteil v. - 10 AZR 922/11

Gesetze: § 20 Abs 1 TV-L, § 20 Abs 4 TV-L, § 20 Abs 3 TV-L, § 20 Abs 2 TV-L

Jahressonderzahlung - Zwölftelung

Leitsatz

Bestehen im Kalenderjahr mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber, sind diese bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie unmittelbar aneinander anschließen. Eine Kürzung der Jahressonderzahlung um je ein Zwölftel nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L kommt für solche Monate nicht in Betracht, in denen ein Entgeltanspruch oder ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L aus einem früheren Arbeitsverhältnis bestand.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 52 Nr. 1
BB 2013 S. 627 Nr. 11
DB 2012 S. 19 Nr. 51
DB 2013 S. 8 Nr. 11
NJW 2013 S. 8 Nr. 15
SAAAE-30870

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