Irreführende Werbung eines Rechtsanwalts: Angabe "Steuerbüro" in der Kanzleibezeichnung - Steuerbüro
Leitsatz
Steuerbüro
Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 577 Nr. 11 BFH/NV 2013 S. 894 Nr. 5 DB 2013 S. 575 Nr. 11 DB 2013 S. 8 Nr. 10 DStR 2013 S. 14 Nr. 11 HFR 2013 S. 647 Nr. 7 NJW 2013 S. 1373 Nr. 19 NJW 2013 S. 8 Nr. 11 MAAAE-30872