Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - I ZR 171/10

Gesetze: Art 56 AEUV, Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 4 Abs 3 EUVtr, Art 5 Abs 1 S 2 EUVtr, § 4 Abs 4 GlüStVtr SH, § 4 Abs 5 GlüStVtr SH, § 5 Abs 3 GlüStVtr SH, § 4 GlSpielG SH, § 5 GlSpielG SH, § 22 GlSpielG SH, § 23 GlSpielG SH, § 26 GlSpielG SH, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 4 Abs 4 GlSpielWStVtr 2008, § 5 Abs 3 GlSpielWStVtr 2008, § 28 Abs 1 GlSpielWStVtr 2008

(Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreits zwischen der staatlichen Lottogesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und einem in Gibraltar ansässigen Anbieter von Internet-Glücksspielen und -Sportwetten: Inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat durch landesrechtliche Bestimmungen zum Glücksspielverbot einerseits und einer Genehmigungserteilungspflicht an Unionsbürger und gleichgestellte juristische Personen für den Vertrieb von Sportwetten im Internet andererseits in Ansehung abweichender Regelungen in den Bundesländern nach Neuordnung des Glücksspielwesens) - Digibet

Leitsatz

Digibet  

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt:

1. Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,

- wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,

- wenn anderseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?

2. Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?

Falls die erste Frage bejaht wird:

3. Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen, großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?

4. Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
FAAAE-30883

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank