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BGH Beschluss v. - IX ZR 145/12

Gesetze: § 188 S 3 InsO

Insolvenzverfahren: Wirksamkeitsanforderungen an die Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses

Leitsatz

Die öffentliche Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses ist nur wirksam, wenn sie durch das Insolvenzgericht als Urheber der Erklärung erfolgt.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 577 Nr. 11
DB 2013 S. 8 Nr. 10
WM 2013 S. 520 Nr. 11
ZIP 2013 S. 636 Nr. 13
SAAAE-30896

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