1. Die
Art. 49 AEUV
und 54
AEUV stehen unter Umständen wie denen des
Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die
Möglichkeit ausschließt, dass eine Muttergesellschaft, die mit einer in einem
anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft, die ihre Tätigkeit
eingestellt hat, fusioniert, von ihren steuerpflichtigen Einkünften die in
Veranlagungszeiträumen vor der Fusion erlittenen Verluste dieser
Tochtergesellschaft in Abzug bringt, während die nationale Regelung eine solche
Möglichkeit vorsieht, wenn die Fusion mit einer gebietsansässigen
Tochtergesellschaft erfolgt. Eine solche nationale Regelung ist jedoch mit dem
Unionsrecht unvereinbar, wenn sie der Muttergesellschaft nicht ermöglicht,
nachzuweisen, dass ihre gebietsfremde Tochtergesellschaft die Möglichkeiten der
Berücksichtigung dieser Verluste ausgeschöpft hat und dass es keine
Möglichkeiten gibt, dass diese Verluste im Sitzstaat der Tochtergesellschaft
von dieser oder von einem Dritten in künftigen Veranlagungszeiträumen
berücksichtigt werden.
2. Die Vorschriften zur Berechnung der Verluste der gebietsfremden
Tochtergesellschaft für die Zwecke ihrer Übernahme durch die gebietsansässige
Muttergesellschaft im Rahmen eines Vorgangs wie dem im Ausgangsverfahren
fraglichen dürfen keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den
Berechnungsvorschriften darstellen, die anwendbar wären, wenn diese Fusion mit
einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft durchgeführt worden wäre.