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BFH Urteil v. - II R 14/11

Gesetze: AO § 80 Abs. 1, AO § 110, AO § 122

Einlegung eines Rechtsbehelfs erst nach Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

Leitsatz

1. Ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kann regelmäßig auch dann erst nach dessen Bekanntgabe eingelegt werden, wenn der Steuerpflichtige von dem Inhalt des Verwaltungsakts bereits zuvor sichere Erkenntnis erlangt hat.
2. Ist ein Steuerbescheid wirksam bekannt gegeben worden, kommt es für alle Folgefragen einschließlich des Beginns der Einspruchsfrist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheids an. Hat das Finanzamt wegen bestehender Zweifel am Zugang eines Steuerbescheids einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt bekannt gegeben oder eine Bescheidkopie übermittelt, kommt dem nur dann Bedeutung zu, wenn die Bekanntgabe zuvor nicht wirksam gewesen war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 693 Nr. 5
StBW 2013 S. 247 Nr. 6
PAAAE-31052

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