Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - IX R 10/11

Gesetze: EStG § 3 Nr. 9, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 22 Nr. 3

Auflösung eines Dienstverhältnisses; Überschreiten der sog. Drei-Objekt-Grenze; Zahlung einer Gegenleistung für die Abtretung eines Anspruchs aus einem Mietverhältnis

Leitsatz

1. Eine vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung des Dienstverhältnisses i.S. des § 3 Nr. 9 EStG liegt vor, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Dabei ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, wer die Auflösung "betrieben" hat, von wem also die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist. Ob das Arbeitsverhältnis letztlich einvernehmlich aufgelöst wird, ist unerheblich.
2. Allein die - nur als solche ins Werk gesetzte - Planung der Errichtung und Veräußerung von vier Objekten rechtfertigt noch nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels, insbesondere nicht nach Maßgabe der sog. "Drei-Objekt-Grenze".
3. Wie das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze i.S. der Rechtsprechung nicht ausnahmslos Nachhaltigkeit indiziert, so sind erst recht bei der Beurteilung eines nur geplanten potentiellen gewerblichen Grundstückshandels die Gesamtumstände der Planung zu berücksichtigen. Im Streitfall war das Vorhaben aus baurechtlichen Gründen von vornherein nicht realisierbar.
4. Die entgeltliche Abtretung von Rechten aus einem Mietverhältnis erfüllt den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG (hier. Optionsvereinbarung über Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf Jahre).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 715 Nr. 5
EStB 2013 S. 136 Nr. 4
GmbHR 2013 S. 382 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2013 S. 819
SAAAE-31064

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank