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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG)
Bezug: (BStBl I S. 464)
Bezug: (BStBl I S. 1174)
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des die gegen das (BStBl 2011 II S. 281) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Nummer 9 (Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002) der Anlage zum (BStBl 2011 I S. 464), die durch (BStBl 2012 I S. 1174) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage, ob die Höhe des Freibetrags gem. § 33a Abs. 2 EStG verfassungsgemäß ist, kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.
Die Anlage zum (a. a. O.) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig ...