Zwar enthält das Gesetz für die
Gewinneinkunftsarten keine ausdrückliche Definition des Einnahmebegriffs. Indes
ist der Begriff der Betriebseinnahmen in Anlehnung an die für die
Überschusseinkunftsarten geltenden Begriffbestimmung des § 8 Abs. 1 EStG zu
definieren; Betriebseinnahmen sind danach alle Zugänge in Geld oder Geldeswert,
die durch den Betrieb veranlasst sind.
Dazu zählt auch die in den
vereinnahmten Entgelten enthaltene USt.