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BGH Beschluss v. - I ZB 68/11

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Markenschutz: Unterscheidungskraft einer inhaltsbeschreibenden Wortfolge für Druckschriften und Dienstleistungen bezüglich der Druckschriften - Deutschlands schönste Seiten

Leitsatz

Deutschlands schönste Seiten

Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware "Druckschriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 577 Nr. 11
QAAAE-31565

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