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BGH Beschluss v. - 1 StR 310/12

Gesetze: Art 82 Abs 2 S 2 Buchst a AEUV, Art 6 Abs 1 MRK, Art 22 EU-RhÜbk, Art 17 Abs 2 Tschechien-EuRhÜbk-ErgVREO, Art 17 Abs 5 Tschechien-EuRhÜbk-ErgVREO, § 477 Abs 2 S 2 StPO

Rechtshilfe zwischen EU-Staaten: Anwendbares Recht auf die Verwertbarkeit der mittels Rechtshilfe erlangten Beweise im deutschen Strafverfahren; Beweisverwertungverbot bei Nichteinhaltung rechtshilferechtlicher Bestimmungen; Prüfungskompetenz bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beweisgewinnung

Leitsatz

1. Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise bestimmt sich nach dem inländischen Recht.

2. Auf diesem Weg gewonnene Beweise unterliegen trotz Nichteinhaltung der maßgeblichen rechtshilferechtlichen Bestimmungen keinem Beweisverwertungsverbot, wenn die Beweise auch bei Beachtung des Rechtshilferechts durch den ersuchten und den ersuchenden Staat hätten erlangt werden können.

3. Ist die Rechtshilfe durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet worden, darf bei der Beurteilung der Beweisverwertung im Inland nur in eingeschränktem Umfang geprüft werden, ob die Beweise nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaates rechtmäßig gewonnen wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die dortige Beweiserhebung nicht auf einem inländischen Rechtshilfeersuchen beruht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 895 Nr. 5
wistra 2013 S. 2 Nr. 5
wistra 2013 S. 282 Nr. 7
LAAAE-31571

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