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BGH Urteil v. - I ZR 60/11

Gesetze: § 15 Abs 2 MarkenG, § 23 Nr 1 MarkenG, § 5 Abs 2 UWG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Marken- und Wettbewerbsrecht: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei Störung der Gleichgewichtslage durch eines von zwei an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen durch bundesweite Werbung; Berücksichtigung des Gleichnamigenrechts bei der Frage einer Irreführung - Peek & Cloppenburg III

Leitsatz

Peek & Cloppenburg III

1. Stört eines von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen, die an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet tätig sind, die zwischen ihnen bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Werbung, muss es mit einem aufklärenden Hinweis deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dieser Hinweis muss leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, einem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen.

2. Die Wertungen des Rechts der Gleichnamigen sind zu berücksichtigen, wenn sich die Frage stellt, ob die Gefahr der Verwechslung mit dem Kennzeichen eines Mitbewerbers zu einer unlauteren Handlung im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG führt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2013 S. 748 Nr. 12
SAAAE-31586

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