Rücktritt vom Neuwagenkauf: Vorhandensein von Karosserie- und Lackmängeln beim zweiten Übergabeversuch; Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung
Leitsatz
1. Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit "fabrikneu" entspricht.
2. Bei der im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung des Senatsurteils vom , VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 577 Nr. 11 BB 2013 S. 976 Nr. 17 NJW 2013 S. 1365 Nr. 19 NJW 2013 S. 8 Nr. 12 ZIP 2013 S. 6 Nr. 9 YAAAE-31600