Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 100 Berlin; Klagebefugnis einer Vereinigung; Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen
Leitsatz
1. Die von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erfassten Rechtsvorschriften müssen nicht ausschließlich, sondern zumindest auch "dem Umweltschutz dienen". Hierzu zählt auch das planungsrechtliche Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG), soweit eine fehlerhafte Bewertung und Gewichtung von Belangen des Umweltschutzes gerügt ist.
2. Der Begriff des "Umweltschutzes" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG umfasst auch den Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG).