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BVerwG Urteil v. - 9 A 18/11

Gesetze: § 1 Nr 1 UVPG, § 2 Abs 1 S 2 Nr 1 UVPG, § 42 Abs 2 VwGO, § 2 Abs 1 Nr 1 UmwRG, § 2 Abs 5 S 1 Nr 1 UmwRG, Art 11 Abs 1 EURL 92/2011, § 17 S 2 FStrG

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 100 Berlin; Klagebefugnis einer Vereinigung; Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen

Leitsatz

1. Die von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erfassten Rechtsvorschriften müssen nicht ausschließlich, sondern zumindest auch "dem Umweltschutz dienen". Hierzu zählt auch das planungsrechtliche Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG), soweit eine fehlerhafte Bewertung und Gewichtung von Belangen des Umweltschutzes gerügt ist.

2. Der Begriff des "Umweltschutzes" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG umfasst auch den Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG).

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAE-31639

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