Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 100 in Berlin; mittelbar Betroffene; Lärmschutz
Leitsatz
1. Von einem Vorhaben mittelbar Betroffene können eine gerichtliche Abwägungskontrolle nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben sprechenden Belange verlangen.
2. Fehler bei der Verkehrs- oder der Luftschadstoffprognose stellen bei Klagen mittelbar Betroffener regelmäßig nicht die Grundlagen der Planung in Frage, sondern können durch eine Ergänzung der Planung um Schutzauflagen behoben werden (§ 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG).
3. Bei der Ermittlung derjenigen Variante aktiven Lärmschutzes, bei der mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu erzielen ist, können solche Varianten ausgeschieden werden, bei denen weit höhere Kosten mit einer nur geringfügig besseren Schutzwirkung einhergehen (sog. Sprungkosten; im Anschluss an BVerwG 11 A 42.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33 S. 80 f.).
4. Die detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse muss nicht auf solche Varianten aktiven Lärmschutzes erstreckt werden, bei denen schon aufgrund einer Grobprüfung festgestellt werden kann, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen oder die wegen bestimmter Vorzüge (etwa besonderer Wirtschaftlichkeit) in jedem Fall ausgeführt werden sollen.