Beschränkte Anrechnung ausländischer Quellensteuer nach § 34c
EStG nicht mit Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar
Leitsatz
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er
einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der im Rahmen eines
Systems zur Minderung der Doppelbesteuerung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen,
die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen,
zu einer Steuer herangezogen werden, die der von dem genannten Mitgliedstaat
erhobenen Einkommensteuer entspricht, die ausländische Steuer auf die
Einkommensteuer in diesem Mitgliedstaat in der Weise angerechnet wird, dass der
Betrag der Steuer, die auf das in dem Mitgliedstaat zu versteuernde Einkommen -
einschließlich der ausländischen Einkünfte - zu entrichten ist, mit dem
Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und
der Summe der Einkünfte ergibt, wobei in dem letztgenannten Betrag
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen
Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände nicht
berücksichtigt sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2015 II Seite 431 UAAAE-31649