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Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2011
I. Grundsatzverfügung, EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800
Die Grundsatzverfügung ist unter der EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800 eingestellt. Dieses Dokument enthält die zeitraumunabhängigen allgemein gültigen Anweisungen. Die im Hauptdokument dargestellten Grundsätze sind für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden.
Die zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen ergehenden gesonderten Verfügungen weisen auf die Besonderheiten des jeweiligen Veranlagungsjahres hin.
II. Gesetzliche Änderungen
Gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 – Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz – SteuBAG, BGBl 2008 I, 2850) sowie das Jahressteuergesetz 2010 ( BGBl 2010 I, 1768)
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Steuerpflichtige, die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielen,
verpflichtet, die Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG handelt.
Besteuerung der Forstwirtschaft; Änderungen infolg...BGBl. 2011 I, 2131