Abgrenzung einer Rechnungsberichtigung von einer erstmaligen Rechnungserteilung; Mietvertrag nur in Verbindung mit ergänzenden Zahlungsbelegen als Rechnung
Leitsatz
1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungsberichtigung setzt voraus, dass bereits erste, wenn auch unvollständige oder unrichtige Rechnungen ausgestellt worden waren, die berichtigt werden können (hier: Bestätigung des Mieters über in den Vorjahren geleistete Mietzahlungen). 2. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer im Abzugsjahr eine nach § 14 UStG, § 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt, die bei einem Mietvertrag, in dem ein monatliches Mietentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart ist, nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z.B. Bankbelegen) zu bejahen ist.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 783 Nr. 5 KÖSDI 2013 S. 18364 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2013 S. 982 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2013 S. 1268 UR 2013 S. 588 Nr. 15 UVR 2013 S. 198 Nr. 7 UAAAE-31688