Änderung nach
§ 174 Abs. 4 AO;
Begriff des "bestimmten Sachverhalts" nicht periodenbezogen einschränkend
auszulegen
Leitsatz
1. Die "richtigen steuerlichen Folgerungen" i.S. des
§ 174 Abs. 4 AO sind ohne Rücksicht auf
die Steuerart, den Steuerpflichtigen oder den Besteuerungszeitraum zu ziehen.
2. Der Begriff des "bestimmten Sachverhalts" i.S. des
§ 174 Abs. 4 AO ist nicht periodenbezogen
einschränkend auszulegen. Im Streitfall war als "bestimmter Sachverhalt" das
Halten einer Beteiligung an einer irischen Kapitalanlagegesellschaft in den
Jahren 1990 bis 1992 und die damit einhergehende Erzielung von Einnahmen in
Bezug auf eine
§
42 AO betreffende Rechtsfrage
anzusehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 690 Nr. 5 HFR 2013 S. 663 Nr. 8 StBW 2013 S. 435 Nr. 10 VAAAE-31692