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BFH Urteil v. - III R 29/12

Gesetze: EStG § 31 Satz 4, EStG § 32 Abs. 6, EStG § 67, EStG § 68 Abs. 3, EStG § 70 Abs. 1, GG Art. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1

Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG auch wenn keine Zahlung erfolgt ist; Vorschrift des § 31 Satz 4 EStG verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn dieser nicht durch Zahlung erfüllt worden ist.
2. Das Finanzamt hat im Rahmen der Vergleichsrechnung nach § 31 Satz 4 EStG ohne Bindung an den Inhalt eines Kindergeldablehnungsbescheides das Vorliegen eines Anspruchs auf Kindergeld selbständig zu prüfen.
3. § 31 Satz 4 EStG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums (Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
4. Das Kindergeld kann ab dem Veranlagungszeitraum 1998 nicht mehr nur rückwirkend für sechs Monate, sondern bis zur Grenze der vierjährigen Festsetzungsfrist beantragt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 723 Nr. 5
HFR 2013 S. 594 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2013 S. 819
TAAAE-31697

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