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BAG Beschluss v. - 7 ABR 48/11

Gesetze: § 5 Abs 1 S 1 BetrVG, § 5 Abs 1 S 2 BetrVG, § 5 Abs 1 S 3 BetrVG, § 42 Abs 1 S 1 BetrVG, § 4 Abs 4 S 1 PostPersRG, § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG, § 24 Abs 1 PostPersRG, § 24 Abs 2 PostPersRG, § 24 Abs 3 S 1 PostPersRG, § 28 Abs 2 PostPersRG

Teilnahmeberechtigung von vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten an Betriebsversammlungen im Stammbetrieb

Leitsatz

1. Die reine "Zwei-Komponenten-Lehre", nach der zu den "konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, andererseits die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in dessen Betriebsorganisation" gehört, führt beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer "aufgespaltenen Arbeitgeberstellung" nicht zu sachgerechten Ergebnissen. In diesen Fällen sind vielmehr differenzierende Lösungen geboten, die zum einen die ausdrücklich normierten spezialgesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen.

2. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG gelten die Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, ua. für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des Unternehmens. Sie gehören damit nicht zu den Arbeitnehmern, aus denen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Betriebsversammlung des Betriebs Vivento besteht. Die betriebsverfassungsrechtliche Funktion der Betriebsversammlung gebietet keine andere Beurteilung.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 755 Nr. 13
NJW 2013 S. 8 Nr. 15
EAAAE-32097

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