Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Gebäudebestandteilen durch Teilungserklärung; Gemeinschaftseigentum an Versorgungsleitungen
Leitsatz
1. Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom , V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60).
2. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom , V ZR 176/10, NJW 2011, 2958).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DNotZ 2013 S. 522 Nr. 7 NJW 2013 S. 1154 Nr. 16 NJW 2013 S. 6 Nr. 14 JAAAE-32107