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BGH Urteil v. - II ZR 83/11

Gesetze: § 43a Abs 2 S 1 GenG, § 43a Abs 4 S 1 Halbs 1 GenG

Eingetragene Genossenschaft: Wirksamkeit von Vorschriften der Wahlordnung zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft; Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl; Anforderungen an Wahlvorschläge eines Mitglieds; Wahlvorschlagsrecht des Wahlvorstands

Leitsatz

1. Bestimmt die Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft, dass Kandidaten nicht zugleich Mitglied des Wahlvorstands oder Wahlhelfer sein können, wird dadurch weder das passive Wahlrecht nach § 43a Abs. 2 Satz 1 GenG noch der in § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG normierte Grundsatz der allgemeinen Wahl eingeschränkt.

2. Sehen Satzung und Wahlordnung zur Vertreterwahl einer Genossenschaft vor, dass Wahlvorschläge eines Mitglieds zu ihrer Wirksamkeit 20 Unterstützungsunterschriften bedürfen, verstößt dies bei einer Genossenschaft mit mehr als 70.000 Mitgliedern und einer auf Wahrung der Gleichheit des Wahlrechts ausgerichteten Einteilung der Wahlbezirke nicht gegen die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl. Dies gilt auch dann, wenn nach der Wahlordnung auch ein Wahlvorschlagsrecht des Wahlvorstands besteht, dessen Wahlvorschläge ohne Unterstützung wirksam sind.

3. In der Wahlordnung zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft kann dem Wahlvorstand jedenfalls dann ein Wahlvorschlagsrecht eingeräumt werden, wenn ihm ausschließlich Mitglieder der Genossenschaft angehören, die mehrheitlich von der Vertreterversammlung oder Generalversammlung gewählt werden, und es auch den anderen Mitgliedern möglich ist, Wahlvorschläge zu unterbreiten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 16 Nr. 12
DStR 2013 S. 13 Nr. 14
NJW 2013 S. 1813 Nr. 25
WM 2013 S. 561 Nr. 12
WPg 2013 S. 540 Nr. 11
ZIP 2013 S. 666 Nr. 14
AAAAE-32110

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