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BGH Urteil v. - II ZR 136/11

Gesetze: § 161 HGB, § 226 BGB, § 242 BGB

Kapitalanlage in einer Publikumsgesellschaft: Auskunftsanspruch eines Anlegers hinsichtlich unmittelbar und mittelbar beteiligter anderer Anleger; Einwand des Rechtsmissbrauchs und des Schikaneverbots

Leitsatz

1. Ein Anleger, der unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt ist, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm neben den Namen und den Anschriften der (anderen) unmittelbar beteiligten Anleger auch die Namen und die Anschriften der mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn die mittelbar beteiligten Anleger nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt haben.

2. Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist nur durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 16 Nr. 12
NJW 2013 S. 6 Nr. 16
StBW 2013 S. 425 Nr. 9
WM 2013 S. 603 Nr. 13
WPg 2013 S. 504 Nr. 10
ZIP 2013 S. 619 Nr. 13
HAAAE-32125

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