Ende der Verjährungshemmung: Stillstand des Verfahrens durch Untätigkeit der Parteien nach einem Terminsantrag im Rahmen einer Stufenklage
Leitsatz
1. Eine Untätigkeit der Parteien führt dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und folglich auch nicht zum Ende der Verjährungshemmung, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat (Anschluss an , BauR 2005, 868, 869 m.w.N.).
2. Stellt der Kläger einer Stufenklage einen Terminsantrag (in der dritten Stufe), mit dem er einen nicht bezifferten Zahlungsantrag und einen Schadensersatzfeststellungsantrag ankündigt, so ist es grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht des Klägers, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 1666 Nr. 23 NJW 2013 S. 8 Nr. 13 GAAAE-32134