Der Beklagte ist Geschäftsführer des Wirtschaftsprüfungsunternehmens C. GmbH. Von ihm verlangt der Kläger Schadensersatz wegen zweier seinem Vortrag zufolge unrichtiger Testate, die die C. GmbH der Wohnungsbaugesellschaft L. AG (künftig: WBG L) erteilte. Der Kläger erwarb am 19. August 2004 Inhaberschuldverschreibungen dieser Gesellschaft über insgesamt 4.000 €. Am 14. Oktober 2004 tauschte er zuvor erworbene Inhaberschuldverschreibungen der WBG L im Nennwert von 7.500 € um. In den Emissionsprospekten über die neu bezogenen Schuldverschreibungen war ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk der C. GmbH vom 25. Juni 2003 über den Jahresabschluss 2002 und den Lagebericht abgedruckt, den der Beklagte unterzeichnet hatte. Am 9. August 2005 erwarb der Kläger zusätzliche Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 10.000 € aus einer später herausgegebenen weiteren Serie. Im Emissionsprospekt für diese Tranche war ein wiederum uneingeschränkt erteiltes, von dem Beklagten unterzeichnetes Prüftestat der C. GmbH vom 29. Juni 2004 für das Geschäftsjahr 2003 und den Lagebericht wiedergegeben. Am 1. September 2006 wurde über das Vermögen der WBG L das Insolvenzverfahren eröffnet.