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BSG Urteil v. - B 13 R 1/12 R

Gesetze: § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 64 SGB 6, § 254b Abs 1 SGB 6, § 44 Abs 1 SGB 10, § 1 Buchst a FRG, Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG, § 4 BVFG, § 1 AusÜbsiedWOG vom , § 2 AusÜbsiedWOG vom , § 4 AusÜbsiedWOG vom , § 9 S 2 AO 1977, Art 3 Abs 1 GG

Fremdrentenrecht - Rentenberechnung - Entgeltpunkte Ost - gewöhnlicher Aufenthalt

Leitsatz

1. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird dort begründet, wo sich der Betreffende "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält.

2. Die Frage, ob der Aufenthalt nur vorübergehend oder bereits gewöhnlich ist, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:311012UB13R112R0

Fundstelle(n):
WAAAE-32172

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