Gesetze: § 69 S 3 SGB 5 vom , § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 275 Abs 1c S 2 SGB 5, § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG vom , § 11 KHEntgG, § 17b Abs 1 S 10 KHG vom , § 18 Abs 2 KHG, § 242 BGB, § 1 Abs 1 BPflV 1994
Krankenversicherung - Krankenhaus - Ausschluss der Nachforderung der restlichen Vergütung für bereits abgerechnete und bezahlte Krankenhausbehandlung - Vorliegen einer Treu und Glauben widersprechenden flächendeckenden Neuberechnung
Leitsatz
1. Die Nachforderung der restlichen Vergütung für eine bereits abgerechnete und bezahlte Krankenhausbehandlung ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Korrektur nicht bis zum Ende des auf die Schlussrechnung folgenden Kalenderjahrs erfolgt.
2. Von einer Treu und Glauben widersprechenden flächendeckenden Neuberechnung der Vergütung für bereits abgerechnete Krankenhausbehandlungen kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn weniger als 1 % der Schlussrechnungen eines Kalenderjahrs korrigiert werden und die Nachforderungen weniger als 0,5 % der gesamten Ausgangsrechnungswerte ausmachen.